Erwägungsgrund 2 32024D0956
Es ist angezeigt, dass sich die EFTA-Staaten ab dem 27. Oktober 2023 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2023/2418 beteiligen können, unabhängig davon, wann dieser Beschluss angenommen wird oder ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss nach dem 10. Juli 2023 mitgeteilt wird.