Erwägungsgrund 1 32025D1148
In der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates wurden Änderungen vorgenommen, die den Zugang von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten zu von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssystemen, welche nachfolgend zusammen als Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor (non-bank payment service providers — NB-PSPs) bezeichnet werden, betreffen. Demzufolge ist es erforderlich, die Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/8) (nachfolgend die „TARGET-Leitlinie“) zu ändern, unter anderem, um NB-PSPs als Stellen aufzunehmen, die zur Teilnahme an TARGET zugelassen sind. Angesichts der Verzögerungen in einigen Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets bei der Umsetzung der Änderungen der Richtlinie 98/26/EG und der Richtlinie (EU) 2015/2366 in nationales Recht hat der EZB-Rat beschlossen, die Änderungen der TARGET-Leitlinie zu verschieben. Der EZB-Rat hat dies beschlossen, um einen Zustand fehlender Rechtssicherheit zu verhindern, der entstanden wäre, wenn NB-PSPs für den Zugang zu einigen, aber nicht allen von Zentralbanken des Eurosystems betriebenen Zahlungssystemen, einschließlich TARGET-Komponenten, zugelassen worden wären.