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Die Gemeinsame Aktion 2005/889/GASP wird wie folgt geändert:
In Artikel 13 Absatz 1 wird der folgende Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EU BAM Rafah für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 beläuft sich auf 7 493 238,13 EUR.“
Folgender Artikel wird eingefügt: Projektzelle (1) Die EU BAM Rafah verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten, die mit den Zielen der Mission in Einklang stehen und die die Erfüllung des Mandats erleichtern. Die EU BAM Rafah unterstützt und berät gegebenenfalls bei Projekten, die von den Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die Mission relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der EU BAM Rafah förderlich sind. (2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 ist die EU BAM Rafah befugt, Finanzbeiträge der Union und von Mitgliedstaaten oder Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte, die die sonstigen Maßnahmen der EU BAM Rafah in kohärenter Weise ergänzen, durchzuführen, wenn diese Projekte Sobald die Kommission oder diese Staaten förmlich vorgeschlagen haben, dass ihre Finanzbeiträge von der EU BAM Rafah verwaltet werden, schließt die EU BAM Rafah eine Vereinbarung mit der Kommission oder diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EU BAM Rafah bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der EU BAM Rafah bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel. (3) Finanzbeiträge der Union, von den Mitgliedstaaten oder Drittstaaten zur Projektzelle bedürfen der Annahme durch das PSK.“
im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen sind oder
im Verlauf des Mandats durch eine vom Missionsleiter beantragte Änderung des Finanzbogens aufgenommen werden.
Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt bis zum 30. Juni 2026.“
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