Erwägungsgrund 6 32025D0129
In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 begrüßte der Europäische Rat das Waffenruheabkommen zwischen Israel und Libanon vom 27. November 2024, das im Anschluss an Vermittlungsbemühungen insbesondere Frankreichs und der Vereinigten Staaten erzielt wurde. Er rief die Parteien nachdrücklich auf, die Waffenruhe wie vereinbart umzusetzen, und forderte die vollständige und symmetrische Umsetzung der Resolution 1701 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen. Der Europäische Rat verwies in diesem Zusammenhang auf die wichtige Stabilisierungsfunktion der Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon (UNIFIL) im Südlibanon. Die Union wird die Souveränität und territoriale Unversehrtheit Libanons sowie seine Bemühungen um den Aufbau funktionierender Staatlichkeit weiterhin unterstützen, unter anderem indem sie einen Beitrag zur Stärkung der libanesischen Streitkräfte leistet. Der Europäische Rat rief die politischen Entscheidungsträger in Libanon auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen Weg aus der politischen und wirtschaftlichen Sackgasse zu finden, auch durch die rasche Wahl eines Präsidenten.