Erwägungsgrund 8 32025D1967BESCHLUSS (EU) 2025/1967 DES RATES vom 16. September 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Ministerkomitee des Europarats in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zur Verlängerung der Frist für den Beitritt Kasachstans zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu vertretenden Standpunkt
Der Beitritt Kasachstans zum Übereinkommen wäre für die Union von Vorteil, da anschließend die ehrgeizigen Normen des Übereinkommens auch in diesem Land gelten…
Erwägungsgrund 7 32025D1966Es ist zweckmäßig, den im Ministerkomitee im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Verlängerung der Frist für den Beitritt Kasachstans zum…
Erwägungsgrund 7 32025D1967BESCHLUSS (EU) 2025/1967 DES RATES vom 16. September 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Ministerkomitee des Europarats in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zur Verlängerung der Frist für den Beitritt Kasachstans zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu vertretenden Standpunkt
Es ist zweckmäßig, den im Ministerkomitee im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zur Verlängerung der Frist für den Beitritt Kasachstans zum…
Erwägungsgrund 5 32025D1966Mit Schreiben vom 3. April 2025 hat Kasachstan eine Verlängerung der Frist für den Beitritt zum Übereinkommen um zwei Jahre, d. h. bis zum 23. April 2027,…
Erwägungsgrund 5 32025D1967BESCHLUSS (EU) 2025/1967 DES RATES vom 16. September 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Ministerkomitee des Europarats in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zur Verlängerung der Frist für den Beitritt Kasachstans zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu vertretenden Standpunkt
Mit Schreiben vom 3. April 2025 hat Kasachstan eine Verlängerung der Frist für den Beitritt zum Übereinkommen um zwei Jahre, d. h. bis zum 23. April 2027,…
Erwägungsgrund 8 32025D0805BESCHLUSS (EU) 2025/805 DES RATES vom 22. April 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ministerkomitee des Europarats in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zur Verlängerung der Frist für den Beitritt Tunesiens zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu vertreten ist
Der Beitritt Tunesiens zum Übereinkommen wäre für die Union von Vorteil, da anschließend die ehrgeizigen Normen des Übereinkommens auch in diesem Land gelten…