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Nach Maßgabe von Nummer 37 des JCPOA gilt die Wiedereinsetzung restriktiver Maßnahmen nicht rückwirkend für Verträge, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, oder für akzessorische Verträge, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, sofern die im Rahmen solcher Verträge geplanten und durchgeführten Tätigkeiten mit dem JCPOA und den wiedereingesetzten Bestimmungen im Einklang stehen.
gelten unbeschadet der Erfüllung einer Verpflichtung aufgrund von Verträgen oder Vereinbarungen, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden;
Nach Maßgabe von Nummer 37 des JCPOA gilt die Wiedereinsetzung restriktiver Maßnahmen nicht rückwirkend für Verträge, die vor dem 30. September 2025 geschlossen…
Im Falle der Wiedereinführung von restriktiven Maßnahme der Union wird für angemessenen Schutz für die Ausführung der Verträge gesorgt, die nach Maßgabe des…
Im Falle der Wiedereinführung von Sanktionen der Union wird für angemessenen Schutz für die Ausführung der Verträge gesorgt, die nach Maßgabe des JCPOA zu einem…
Bis zum 27. September 2025 hatte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen keine neue Resolution angenommen, um die Sanktionen innerhalb von 30 Tagen nach der…
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Transaktionen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 9. April 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.