Erwägungsgrund 1 32025D2254
Gemäß Artikel 145 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die Mitgliedstaaten und die Union gehalten, auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte sowie auf inklusive, resiliente und zukunftsorientierte Arbeitsmärkte, die auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels reagieren, hinzuarbeiten, um die Ziele eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums, der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts sowie eines hohen Maßes an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu erreichen. Gemäß Artikel 146 Absatz 2 AEUV haben die Mitgliedstaaten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu betrachten und ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat aufeinander abzustimmen.