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Gemäß Artikel 145 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die Mitgliedstaaten und die Union gehalten, auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte sowie auf inklusive, resiliente und zukunftsorientierte Arbeitsmärkte, die auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels reagieren, hinzuarbeiten, um die Ziele eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums, der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts sowie eines hohen Maßes an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu erreichen. Gemäß Artikel 146 Absatz 2 AEUV haben die Mitgliedstaaten die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu betrachten und ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat aufeinander abzustimmen.
In Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist festgelegt, dass die Union bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt,…
Unbeschadet der Artikel 93, 106 und 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) muss die Union nach Artikel 14 AEUV im Rahmen ihrer…
Gemäß Artikel 81 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) können dazu Maßnahmen gehören, die unter anderem Folgendes…
Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fordert, dass bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen ein hohes…
Gemäß Artikel 3 EUV soll die Union soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen bekämpfen und soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von…
Die Union und die Mitgliedstaaten verfügen über ein offenes Investitionsumfeld, das im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.