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Die Empfehlung ist für die Mitgliedstaaten des Europarats rechtlich nicht bindend. Sie wird Rechtswirkungen erzeugen können, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689, bei der sie das Potenzial hat, die Rechtsvorschriften der Union gemäß Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 56 Absatz 1 der genannten Verordnung maßgeblich zu beeinflussen. Daher ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der gemeinsamen Plenarsitzung der GEC und des CDADI sowie im Ministerkomitee in Bezug auf die Empfehlung zu vertreten ist. Dieser Beschluss greift anderen Empfehlungen oder anderen Instrumenten, die möglicherweise in Zukunft unter der Schirmherrschaft des Europarats oder in anderen internationalen Gremien angenommen werden, nicht vor.
Im Namen der Union ist auf der gemeinsamen Plenartagung der Kommission für die Gleichstellung der Geschlechter des Europarats (GEC) und des Lenkungsausschusses…
Die Entwürfe einer Empfehlung und von Schlussfolgerungen betreffen die Umsetzung von Bestimmungen des Übereinkommens, die auch für die Union — in Bezug auf ihre…
Es ist angezeigt, den im Namen der Union in der WECAFC für den Zeitraum 2024-2028 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die WECAFC dazu aufgefordert ist,…
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in den Sitzungen der erweiterten Kommission für den Zeitraum 2024-2028 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die…
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in den Sitzungen der GFCM für den Zeitraum 2024-2028 zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die…
Es ist zweckmäßig, den im ICAO-Rat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die vorgeschlagenen Änderungen Rechtswirkungen haben, da sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.