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Gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtet, unterhält und pflegt die Kommission die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed). Eudamed soll die in Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 aufgeführten elektronischen Systeme integrieren.
Um das Funktionieren der in Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/745 genannten Europäischen Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) zu erleichtern, stellt die…
im Falle der Feststellung der vollen Funktionsfähigkeit eines oder mehrerer der übrigen elektronischen Systeme, die nach Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU)…
Ein wichtiger Aspekt bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung ist die Einrichtung einer Europäischen Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed), in die…
Ein wichtiger Aspekt bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung ist die Einrichtung einer Europäischen Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed), in die…
Um die Arbeit und den Informationsaustausch im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu erleichtern, sollten Vorkehrungen für die Einrichtung und Verwaltung von…
Hiermit wird bestätigt, dass die folgenden elektronischen Systeme, die in die Europäische Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) integriert sind,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.