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Die Initiative wird mit einer zivilen und einer militärischen Säule eingerichtet. Gemäß Artikel 41 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) gehen operative Ausgaben, die sich aus der zivilen Säule der Initiative ergeben, zulasten des Unionshaushalts, während die Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates die operativen Ausgaben tragen, die sich aus seiner militärischen Säule ergeben. Die Initiative sollte daher für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2027 mit einem Referenzbetrag für die zivile Säule und einem Referenzbetrag für die militärische Säule ausgestattet werden.
Gemäß Artikel 41 Absatz 2 EUV sollten operative Ausgaben, die sich aus der zivilen Säule der Mission ergeben, zulasten des Unionshaushalts gehen, während die…
Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1599 wurde für die sechs Monate nach seinem Inkrafttreten jeweils ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für die…
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates gehen die operativen Ausgaben infolge dieses Beschlusses mit militärischen oder…
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates gehen die operativen Ausgaben infolge dieses Beschlusses mit militärischen oder…
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 gehen die operativen Ausgaben mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen, die…
Nach Artikel 41 Absatz 2 EUV und gemäß dem Beschluss (GASP) 2015/528 des Rates gehen die operativen Ausgaben aufgrund dieses Beschlusses, der militärische oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.