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Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe „Innen- und Außenfarben und -lacke“ im Sinne des Beschlusses 2014/312/EU, die vor Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses eingereicht werden, werden nach Maßgabe des genannten Beschlusses geprüft.
Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe „Innen- und Außenfarben und -lacke“ im Sinne des Beschlusses 2014/312/EU, die innerhalb von zwei Monaten nach Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses gestellt werden, können entweder auf die Kriterien des vorliegenden Beschlusses oder auf die Kriterien des Beschlusses 2014/312/EU gestützt werden. Die Anträge werden anhand der ihnen zugrunde liegenden Kriterien geprüft.
EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien des Beschlusses 2014/312/EU bewertet wurde, dürfen für einen Zeitraum von 18 Monaten nach Geltungsbeginn des vorliegenden Beschlusses verwendet werden.
EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien des Beschlusses 2014/763/EU beurteilt wurde, dürfen für einen…
Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte, die in die Produktgruppe „Reinigungsmittel für harte Oberflächen“ fallen, die innerhalb von zwei Monaten…
EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien des Beschlusses (EU) 2015/2099 beurteilt wurde, dürfen für einen…
EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien des Beschlusses 2012/481/EU bzw. des Beschlusses 2014/256/EU…
EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien der Entscheidung 2009/607/EG beurteilt wurde, dürfen für einen…
EU-Umweltzeichen, die auf der Grundlage eines Antrags vergeben wurden, der nach den Kriterien des Beschlusses 2014/893/EU beurteilt wurde, dürfen für einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.