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Um den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu entsprechen, sollte die Kommission auf ihrer Website einen Datenschutzhinweis veröffentlichen, mit dem sie alle betroffenen Personen transparent und kohärent über die Tätigkeiten der Kommission, bei denen ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, und über ihre Rechte informiert. Die Kommission sollte Hinweisgeber, Informanten, Zeugen und, soweit für den Fall relevant, einzelne Mitarbeiter des Unternehmens (z. B. den Leiter der Compliance-Abteilung, die zentrale Kontaktstelle) einzeln über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informieren.
Um den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu entsprechen, sollte die Kommission auf ihrer Website einen Datenschutzhinweis veröffentlichen,…
Zur Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollte die Kommission durch die auf ihrer Website veröffentlichten Datenschutzhinweise…
Zur Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollte die Kommission alle natürlichen Personen über die Tätigkeiten informieren, bei…
Um den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu entsprechen, sollte die Kommission auf ihrer Website Datenschutzhinweise veröffentlichen, mit…
Zur Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollte die Kommission durch einen auf ihrer Website veröffentlichten Datenschutzhinweis…
Zur Einhaltung der Artikel 14, 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 sollte die Kommission durch die auf ihrer Website veröffentlichten Datenschutzhinweise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.