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Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2002/87/EG schreiben die Mitgliedstaaten den beaufsichtigten Unternehmen oder den gemischten Finanzholdinggesellschaften vor, dem Koordinator regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich jede bedeutende Risikokonzentration auf Finanzkonglomeratsebene zu melden. Darüber hinaus sind diese Unternehmen nach Artikel 8 Absatz 2 dieser Richtlinie verpflichtet, dem Koordinator regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich alle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen auf Finanzkonglomeratsebene zu melden.
Die Mitgliedstaaten schreiben den beaufsichtigten Unternehmen oder gemischten Finanzholdinggesellschaften vor, dem Koordinator regelmäßig, mindestens aber…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften und gemischten…
Der Gruppenaufsichtsbehörde sind mindestens einmal jährlich alle wesentlichen Risikokonzentrationen auf Gruppenebene zu melden.
Die Mitgliedstaaten schreiben den beaufsichtigten Unternehmen eines Finanzkonglomerats vor sicherzustellen, dass auf Finanzkonglomeratsebene stets Eigenmittel…
Der Koordinator legt nach Konsultation der anderen jeweils zuständigen Behörden fest, welche Arten von Transaktionen und Risiken von den beaufsichtigten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.