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Zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen bzw. zu Stellvertretern werden für die Zeit vom 26. Januar 2025 bis zum 25. Januar 2030 ernannt: — zu Mitgliedern die Personen, die nach Mitgliedstaaten getrennt in Anhang I aufgeführt sind; — zu Stellvertretern die Personen, die nach Mitgliedstaaten getrennt in Anhang II aufgeführt sind.
Zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen bzw. zu Stellvertretern werden für die Zeit vom 26. Januar 2025 bis zum 25. Januar 2030 ernannt: — zu Mitgliedern…
Zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen bzw. zu Stellvertretern werden für die Zeit vom 18. Februar 2025 bis zum 25. Januar 2030 ernannt: — zu Mitgliedern…
Zu Mitgliedern des Ausschusses der Regionen bzw. zu Stellvertretern werden für die Zeit vom 13. Mai 2025 bis zum 25. Januar 2030 ernannt: — zu Mitgliedern: die…
Die im Anhang aufgelisteten Personen werden für den Zeitraum vom 10. Oktober 2025 bis zum 25. Januar 2030 zu stellvertretenden Mitgliedern des Ausschusses der…
Nach Artikel 305 des Vertrags werden die Mitglieder des Ausschusses der Regionen sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern auf Vorschlag der einzelnen…
Nach Artikel 305 des Vertrags werden die Mitglieder des Ausschusses der Regionen sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern auf Vorschlag der einzelnen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.