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Die Kommission hat dem Ausschuss ihre Einschätzung gemäß Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1252 vorgelegt. Bei keinem der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Projekte wurde von den Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet von den vorgeschlagenen Projekten betroffen ist, Einspruch gemäß Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1252 erhoben.
Die Kommission hat dem Ausschuss ihre Einschätzung gemäß Artikel 7 Absatz 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1252 vorgelegt.
Die Kommission sollte diesen Beschluss gemäß Artikel 7 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1252 auch dem Ausschuss und den Mitgliedstaaten vorlegen,…
Die Kommission sollte diesen Beschluss gemäß Artikel 7 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1252 auch dem Ausschuss und dem Drittland oder ÜLG…
Nach dieser Vollständigkeitsprüfung übermittelte die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1252 den Mitgliedstaaten, deren Hoheitsgebiet…
Nach dieser Vollständigkeitsprüfung übermittelte die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1252 den Drittländern und ÜLG,…
Nach Veröffentlichung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Union wurde bei der Kommission kein…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.