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Die an den Verhandlungen über das Übereinkommen über den elektronischen Geschäftsverkehr teilnehmenden WTO-Mitglieder beabsichtigen, beim Allgemeinen Rat der WTO formal zu beantragen, das Übereinkommen über den elektronischen Geschäftsverkehr im Einklang mit Artikel X Absatz 9 des WTO-Übereinkommens in Anhang 4 dieses Übereinkommens aufzunehmen. Die Union sollte sich an diesem Antrag als vorbereitenden Schritt für einen möglichen Beschluss des Allgemeinen Rates auf einer seiner nächsten Tagungen beteiligen
Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der in Bezug auf die Aufnahme des Übereinkommens über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anhang 4 des…
Daher sollte der Standpunkt der Union darin bestehen, sich dem unter den WTO-Mitgliedern erzielten Konsens über die Aufnahme des Übereinkommens über den…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation (WTO) zu vertreten ist, besteht darin, sich dem Konsens über die Aufnahme…
Die Aufnahme des Übereinkommens über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens ist angesichts der Notwendigkeit, die WTO-Regeln mit…
Gemäß Artikel X Absatz 9 in Verbindung mit Artikel IV Absatz 2 des WTO-Übereinkommens kann der Allgemeine Rat der Welthandelsorganisation (WTO) Anhang 4 des…
Da nicht alle WTO-Mitglieder an den Verhandlungen teilgenommen haben, beabsichtigen die WTO-Mitglieder, die an den Verhandlungen teilgenommen haben, einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.