Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so hat sie nach Artikel 126 Absatz 5 AEUV dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorzulegen und den Rat zu unterrichten. Unter Berücksichtigung ihres Berichts nach Artikel 126 Absatz 3 AEUV und der Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses nach Artikel 126 Absatz 4 AEUV vom 4. Dezember 2025 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass in Finnland ein übermäßiges Defizit besteht. Am 12. Dezember 2025 legte die Kommission Finnland daher eine entsprechende Stellungnahme vor und unterrichtete den Rat .
Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so hat sie nach Artikel 126 Absatz 5…
Nach Artikel 126 Absatz 5 AEUV hat die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorlzuegen und den Rat zu unterrichten, wenn sie der…
Nach Artikel 126 Absatz 5 AEUV hat die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorzulegen und den Rat zu unterrichten, wenn sie der…
Nach Artikel 126 Absatz 5 AEUV hat die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorzulegen und den Rat zu unterrichten, wenn sie der…
Nach Artikel 126 Absatz 5 AEUV hat die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorzulegen und den Rat zu unterrichten, wenn sie der…
Nach Artikel 126 Absatz 5 AEUV hat die Kommission dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorzulegen und den Rat zu unterrichten, wenn sie der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.