Erwägungsgrund 2 32026D1350
Nach Artikel 305 des Vertrags werden die Mitglieder des Ausschusses der Regionen sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern auf Vorschlag der einzelnen Mitgliedstaaten vom Rat für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt.
Nach Artikel 305 des Vertrags werden die Mitglieder des Ausschusses der Regionen sowie eine gleiche Anzahl von Stellvertretern auf Vorschlag der einzelnen Mitgliedstaaten vom Rat für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt.