Art. 4 32026D1372
(1)
Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe Technische Harmonisierung des Rates in ihrer Eigenschaft als Sonderausschuss gemäß Artikel 207 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Vertrags geführt.
(2)
Die Kommission erstattet dem Rat regelmäßig und auf Ersuchen des Rates Bericht über den Verlauf, den Stand und die Ergebnisse der Verhandlungen und übermittelt ihm so früh wie möglich die einschlägigen Dokumente, um den Mitgliedern des Rates ausreichend Zeit zu geben, sich auf die Verhandlungen vorzubereiten.
(3)
Gegebenenfalls oder auf Ersuchen des Rates legt die Kommission einen schriftlichen Bericht vor.