Erwägungsgrund 2 32026D1511
Es ist angezeigt, dass sich die EFTA-Staaten ab dem 1. Januar 2026 an den Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) 2025/2643 beteiligen können, unabhängig vom Zeitpunkt der Annahme diesesBeschlusses und unabhängig davon, ob die Erfüllung der gegebenenfalls vorhandenen verfassungsrechtlichen Anforderungen für diesen Beschluss nach dem 10. Juli 2026 mitgeteilt wird.