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Nach einer Überprüfung der Namen der in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2026/455 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften ist der Rat ferner zu dem Ergebnis gekommen, dass für diese natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften die in Artikel 2 Absätze 1 und 5 des genannten Beschlusses festgelegten Maßnahmen weiterhin gelten sollten.
Es ist daher erforderlich, die Namen der in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2026/455 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder…
Der Rat hat diese Überprüfung durchgeführt und ist zu dem Schluss gekommen, dass die gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP verhängten und in Artikel 2…
In dem vorliegenden Beschluss wird das Ergebnis der Überprüfung wiedergegeben, die der Rat in Bezug auf die in Anhang I des Beschlusses (GASP) 2026/455…
Nach einer Überprüfung durch den Rat wurde eine aktualisierte Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die…
Im Februar 2016 hat der Rat gemäß Artikel 22 Absatz 2 des Beschlusses 2013/183/GASP und Artikel 6 Absätze 2 und 2a der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 eine…
Der Rat ist zu dem Schluss gelangt, dass die spezifischen restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/413/GASP weiterhin auf die in Anhang II jenes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.