Erwägungsgrund 2 32026D1911
Gemäß Anhang 11 Artikel 19 Absatz 1 des Abkommens ist der Gemischte Veterinärausschuss (im Folgenden „Gemischter Veterinärausschuss“) dafür zuständig, alle Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit dem genannten Anhang und seiner Durchführung stellen, und zudem alle in Anhang 11 vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen. Nach Anhang 11 Artikel 19 Absatz 3 kann der Gemischte Veterinärausschuss die Anlagen zu Anhang 11 ändern, insbesondere um sie anzupassen und zu aktualisieren.