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Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens sind die spezifischen Bedingungen für die Teilnahme der Regierung Japans am Programm „Horizont Europa“ im Protokoll über die Assoziierung der Regierung Japans mit „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2021-2027), zu dem Abkommen (im Folgenden „Protokoll“) festgelegt.
Mit Schreiben vom 1. April 2022 bekundete die Regierung Japans ihr förmliches Interesse an einer Assoziierung mit „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für…
Es sollten Verhandlungen zum Abschluss eines Abkommens mit Japan über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Japans an Programmen der Union und über die…
Mit einem vom 14. Februar 2022 datierten Schreiben bekundete die Republik Korea ihr förmliches Interesse an einer Assoziierung mit „Horizont Europa“, dem…
Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen mit Japan über ein Abkommen über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme Japans an…
Im Einklang mit den Verhandlungsrichtlinien des Rates wurde das Protokoll parallel zu dem Abkommen ausgehandelt, und gemäß Artikel 17 Absatz 9 des Abkommens ist…
Im Einklang mit der Ermächtigung des Rates wurde das Protokoll über die Assoziierung Neuseelands mit „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.