Art. 1 32024D0955BESCHLUSS (GASP) 2024/955 DES RATES vom 25. März 2024 zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/173/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2026.“
Art. 1 32019D0415BESCHLUSS (GASP) 2019/415 DES RATES vom 14. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2014/145/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 15. September 2019.“
Art. 1 32018D0392BESCHLUSS (GASP) 2018/392 DES RATES vom 12. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2014/145/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 15. September 2018.“
Art. 1 32023D2228BESCHLUSS (GASP) 2023/2228 DES RATES vom 23. Oktober 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1763 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2024.“
Art. 1 32013D0134BESCHLUSS 2013/134/GASP DES RATES vom 18. März 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/173/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2011/173/GASP erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 22. März 2014.“
Art. 1 32021D1826BESCHLUSS (GASP) 2021/1826 DES RATES vom 18. Oktober 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1763 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi
Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2015/1763 erhält folgende Fassung: „Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Oktober 2022.“