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Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP , mit dem die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umgesetzt wird, angenommen. Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP sieht das Einfrieren von Geldern und anderen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften vor und verbietet, den im genannten Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen oder Finanz- oder andere damit zusammenhängende Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung zu stellen.
Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP angenommen, mit dem die Resolution 1373(2001) des Sicherheitsrats der Vereinten…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates wird der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP umgesetzt und es werden die Vermögenswerte bestimmter im Anhang…
Mit dem Beschluss 2006/718/GASP des Rates wurde Anhang IV des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP geändert, in dem die natürlichen und juristischen Personen,…
Der genannte Beschluss (GASP) 2024/2643 sieht das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter im Anhang des Beschlusses genannter…
Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP angenommen, durch den bestimmte restriktive Maßnahmen gegen die im Anhang aufgeführten…
Der Gemeinsame Standpunkt 2002/402/GASP sieht unter anderem vor, dass die Europäische Gemeinschaft im Einklang mit den Resolutionen 1267(1999), 1333 (2000) und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.