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Es ist angezeigt, die Verpflichtung, Nachweise für die Rückverfolgbarkeit vorzulegen, dahin gehend zu ändern, dass Einführer polierter Diamanten, einschließlich Diamanten, die in Drittländern poliert wurden, eine Sorgfaltserklärung vorlegen müssen, in der bestätigt wird, dass die Diamanten nicht in Russland abgebaut, verarbeitet oder hergestellt wurden.
Mit dem Beschluss (GASP) 2026/508 wird die Verpflichtung, Nachweise für die Rückverfolgbarkeit vorzulegen, dahin gehend geändert, dass Einführer polierter…
Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse vor,…
Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland…
Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland…
Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland der Diamanten oder der Erzeugnisse vor,…
Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Für die Zwecke der Absätze 3 und 4 legen die Einführer zum Zeitpunkt der Einfuhr einen Nachweis über das Ursprungsland…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.