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Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 1b wird wie folgt geändert:
Die Absätze 3a, 3b und 3c werden gestrichen.
Folgender Absatz wird eingefügt: „(3e) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 3 gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern der KN-Codes 2931, 2932, 4001, 4015, 4016, 6805, 7318, 7325, 8209, 8311 nach Anhang XVIII der Verordnung (EG) Nr. 765/2006, die für die Erfüllung bis zum 25. Juli 2026 von vor dem 24. April 2026 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen erforderlich sind.“
Folgender Absatz wird eingefügt: „(14b) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden die Durchfuhr von in Anhang XIX der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 aufgeführten Gütern und Technologien des KN-Codes 3403 19 80, die aus Ungarn ausgeführt werden, durch das Hoheitsgebiet von Belarus genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien für Aserbaidschan bestimmt sind.“
Absatz 15 erhält folgende Fassung: „(15) Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für die Zwecke gemäß den Absätzen 8, 10, 12, 13, 14 und 14a erteilen die zuständigen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie vernünftige Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.“
Absatz 16 erhält folgende Fassung: „(16) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 8, 10, 12, 13, 14, 14a oder 14b erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“
Artikel 2c Absatz 4 Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;“
Artikel 2d Absatz 4 Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) die Gewährleistung der Cybersicherheit und Informationssicherheit für juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus, die sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden;“
Artikel 2hc wird wie folgt geändert:
Folgende Absätze werden eingefügt: „(4b) Es ist verboten, ab dem 25. Mai 2026 unmittelbar oder mittelbar verwaltete Sicherheitsdienste bereitzustellen für (4c) Es ist verboten, Dienste in unmittelbarem Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten in Belarus zu erbringen.“
die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen, oder
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Weisung der Republik Belarus, ihrer Regierung, ihrer öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen handeln.
Absatz 5 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4b genannten Dienste und Softwaretools zu erbringen,
für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen oder jegliche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die im Namen oder auf Weisung einer solchen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handelt, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung der in den Absätzen 1 bis 4b genannten Dienste und Softwaretools oder der Erbringung damit verbundener technischer Hilfe, Vermittlungsdienste oder anderer Dienste bereitzustellen, oder“
Absatz 5a erhält folgende Fassung: „(5a) Für die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von nicht in den Absätzen 1, 2, 3, 4a, 4b oder 4c genannten Diensten für die Republik Belarus, ihre Regierung, ihre öffentlichen Stellen, Unternehmen oder Agenturen ist eine vorherige Genehmigung erforderlich. Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage einer spezifischen Einzelfallbewertung die Erbringung solcher Dienste unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies mit den Zielen dieses Beschlusses im Einklang steht.“
Folgender Absatz wird eingefügt: „(5b) Absatz 5a gilt nicht für die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Diensten, die nicht unter die Absätze 1, 2, 3, 4a, 4b oder 4c fallen, für eine konsularische oder diplomatische Vertretung von Belarus in einem Mitgliedstaat, wenn diese Dienste für das Funktionieren dieser Vertretung unbedingt erforderlich sind.“
Folgender Absatz wird eingefügt: „(10c) Absatz 4c gilt nicht für die Erfüllung bis zum 25. Juni 2026 von Verträgen, die vor dem 24. April 2026 geschlossen wurden, oder von akzessorischen Verträgen, die für die Ausführung solcher Verträge erforderlich sind.“
In Artikel 2n Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt: „e) natürlichen Personen eines Drittlands, die nicht belarussische Staatsangehörige sind, und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in einem anderen Drittland als Belarus — mit Ausnahme der in Anhang IVa dieses Beschlusses aufgeführten Partnerländer — niedergelassen sind, die Güter, Technologien und Dienstleistungen, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach diesem Beschluss verboten ist, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der Union haben oder nicht, an die unter den Buchstaben a, b, c oder d dieses Absatzes genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Belarus verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen.“
In Artikel 2ra wird folgender Absatz eingefügt: „(9e) In Bezug auf Güter der KN-Codes 2501, 2517, 2522, 2530, 2620, 2815, 2833, 2916, 2926, 4016, 7403, 7404, 7406 und 7610 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung — bis zum 25. Juli 2026 — von Verträgen, die vor dem 24. April 2026 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.“
In Artikel 2y Absatz 1a werden folgende Buchstaben angefügt: „f) die für die Entgegennahme von Zahlungen erforderlich sind, die von den in Anhang V genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen und Verpflichtungen geschuldet werden, die vor dem 24. April 2026 ausgeführt wurden,
die für die Bezahlung angemessener Honorare oder der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind,
die für den Bedarf staatlich finanzierter zwischengeschalteter Organisationen für die auswärtige Kulturpolitik der Mitgliedstaaten in Belarus erforderlich sind.“
Folgende Artikel werden eingefügt: (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Anhang VII aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung, die die Vollstreckung von Urteilen zur Erfüllung von Forderungen gemäß Artikel 8h Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 außerhalb der Union anstrebt oder daran beteiligt ist, oder mit natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Eigentümer dieser juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder diese kontrollieren, zu tätigen, mit Ausnahme von Rechtsanwälten und Angehörigen des Justizwesens. (2) Sofern keine anderweitigen Verbote vorliegen, gelten die Verbote gemäß Absatz 1 nicht für Transaktionen, die Es ist verboten, sich unmittelbar oder mittelbar an Transaktionen mit den in Anhang VIII aufgeführten Kryptowerten oder digitalen Zentralbankwährungen zu beteiligen oder die Entwicklung solcher Kryptowerte oder digitalen Zentralbankwährungen zu unterstützen (1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit einer in Belarus niedergelassenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu tätigen, bei der es sich um eine Organisation handelt, die Kryptowerte-Dienstleistungen erbringt, oder um eine Plattform, die den Austausch oder Transfer von Kryptowerten ermöglicht. (2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Transaktionen, (3) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt ab dem 25. Mai 2026.“
erforderlich sind für den Kauf, die Einfuhr oder die Beförderung von pharmazeutischen, medizinischen und landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie Lebensmitteln, einschließlich Weizen und Düngemitteln, deren Kauf, Einfuhr und Beförderung nach diesem Beschluss gestattet sind,
zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern diese Transaktionen mit den Zielen dieses Beschlusses im Einklang stehen,
— unbeschadet des Buchstabens b — unbedingt erforderlich sind, um Schadensersatz gemäß Artikel 8h der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 zu erhalten.
die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Belarus, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Belarus, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind,
von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die in Belarus ansässig sind und dies bereits vor dem 24. Februar 2022 waren.
Die Anhänge werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.