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Mit Artikel 306 des Abkommens wird der Unterausschuss für geografische Angaben (im Folgenden „Unterausschuss“) eingesetzt, der für das ordnungsgemäße Funktionieren des geografische Angaben betreffenden Unterabschnitts sorgt, und der u. a. für die Änderung der Verweise auf die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften in Anhang XXX-A Teil A und Teil B und für die Änderung der Listen der geschützten geografischen Angaben in den Anhängen XXX-C und XXX-D des Abkommens zuständig ist.
Mit Artikel 240 des Abkommens wurde der Unterausschuss für geografische Angaben eingesetzt, der die Aufgabe hat, für das ordnungsgemäße Funktionieren des…
Mit Artikel 240 des Abkommens wurde der Unterausschuss für geografische Angaben eingesetzt, der die Aufgabe hat, für das ordnungsgemäße Funktionieren des…
Gemäß Artikel 306 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens kann der Unterausschuss für geografische Angaben Anhang XXX-A Teil A und Teil B des Abkommens hinsichtlich…
Nach Artikel 306 des Abkommens überwacht der Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Ausschuss“) die Entwicklung des Abkommens im Bereich der…
Nach Artikel 179 des Abkommens hat der Unterausschuss „Geografische Angaben“ (im Folgenden „GA-Unterausschuss“) die Entwicklung des Abkommens im Bereich der…
Gemäß Artikel 306 Absatz 4 Buchstabe b des Abkommens kann der Unterausschuss für geografische Angaben die Anhänge XXX-C und XXX-D des Abkommens hinsichtlich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.