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Die Zulassungsprüfung nach § 11 des Gesetzes umfasst die Prüfung
der vorgesehenen Bezeichnung der Munition,
der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf der kleinsten Verpackungseinheit,
der vorgeschriebenen Kennzeichnung auf jeder Patrone oder Kartusche,
der Maßhaltigkeit,
des Gasdruckes oder an dessen Stelle im Falle fehlender Vorgabe oder erheblicher messtechnischer Schwierigkeiten der entsprechenden Vergleichswerte,
des Aufbaus der Patronen, der Geschwindigkeit und des Impulses der Schrote bei Stahlschrotpatronen,
der Funktionssicherheit.
an die Beschaffenheit der Prüfgeräte für Patronen- und Kartuschenmunition und Treibladungen nach § 11 Abs. 1
die Prüfung der Munition ergibt, dass ihre Maße, ihr Gasdruck, die in ihr enthaltenen Reiz- oder Wirkstoffe und ihre Bezeichnung nicht den Anforderungen einer…
aus ihm zugelassene Patronenmunition verschossen werden kann,
den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 3 entsprechende Patronenmunition nach den Maßtafeln in die Kartuschenlager geladen und darin abgefeuert…
(Fundstelle: BGBl. I 2006, 1504 - 1522; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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