Anlage I Nr. 5.1.2 BeschussVTechnische Anforderungen an und Prüfvorschriften für Feuerwaffen und sonstige Gegenstände, die der Beschussprüfung nach § 5 des Gesetzes unterliegen, und technische Anforderungen an Prüfgegenstände nach den §§ 7 bis 10 des Gesetzes
Pyrotechnische Munition muss gegen mechanische Beanspruchungen, denen sie üblicherweise beim Umgang oder bei der Beförderung ausgesetzt ist, durch die Art ihrer…
§ 14 Abs. 2 BeschussVBeschaffenheit pyrotechnischer Munition
Der Hersteller pyrotechnischer Munition und derjenige, der pyrotechnische Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes verbringt, haben sich auf Grund einer…
§ 14 Abs. 5 1. SprengVErste Verordnung zum Sprengstoffgesetz
Treibladungspulver für das nichtgewerbsmäßige Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, zum Vorderladerschießen oder zum Böllern darf nur in der…
§ 14 Abs. 5 Nr. 1 BeschGGesetz über die Prüfung und Zulassung von Feuerwaffen, Böllern, Geräten, bei denen zum Antrieb Munition verwendet wird, sowie von Munition und sonstigen Waffen
Munition und Geschosse in bestimmter Weise zu verpacken und zu lagern sind und
§ 17 Abs. 1 BeschussVAbweichungen vom Kennzeichnungsgrundsatz bei besonderen Munitionsarten
Auf pyrotechnischer Munition der Klasse PM II ist außer der Kennzeichnung nach § 24 Abs. 3 des Waffengesetzes die Jahreszahl der Herstellung und die…