Verordnung zur Bestimmung der bestätigenden Stelle nach § 340 SGB V für nichtakademische Heilberufe Vom 24. Juni 2021*
Zuständige Stelle für die Bestätigung nach § 340 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist für die Berufsangelegenheiten der nichtakademischen Heilberufe das Landesamt für Soziales.
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