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Um 2,9 vom Hundert werden ab dem 1. April 2008 erhöht
die Grundgehaltssätze,
die Familienzuschläge mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5,
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes,
die Anwärtergrundbeträge,ausgehend von den Beträgen, die in den Anlagen IV, V, VIII und IX des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ausgewiesen sind.
Die Erhöhung nach Absatz 1 gilt entsprechend für
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrer,
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
die in der Anlage des Saarländischen Besoldungsgesetzes geregelten Amtszulagen,
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer,
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Nummern 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 2 b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
die Leistungsbezüge nach § 10 Abs. 1 bis 3 des Saarländischen Besoldungsgesetzes, soweit sie als dynamisch erklärt worden sind,
die Beträge nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),
die Beträge nach § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774),
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Artikel 14 § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334),
die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590),
die Erhöhungsbeträge zum Familienzuschlag für Beamtinnen und Beamte mit drei und mehr Kindern nach Artikel 5 dieses Gesetzes.
Um 2,47 vom Hundert werden ab dem 1. April 2008 der Auslandszuschlag und der Auslandskinderzuschlag nach den Anlagen VI a bis VI i des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung erhöht.