§ 9 Abs. 1 BauwAbdAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Bauwerksabdichter/zur Bauwerksabdichterin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 9 Abs. 1 BauStoffPrAusbV 2005Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 7 Abs. 1 FKrFBAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 9 Abs. 1 BäAusbV 2004Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 5 Abs. 1 BestAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.