§ 9 Abs. 4 VRGGesetz zur Förderung von Vorruhestandsleistungen
Die §§ 141k und 141l des Arbeitsförderungsgesetzes gelten entsprechend.
§ 17 Abs. 2 BetrAVGPersönlicher Geltungsbereich
Die §§ 7 bis 15 gelten nicht für den Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen das…
§ 31 BetrAVGAuf Sicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, ist dieses Gesetz in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
§ 8a Abs. 5 AltTZG 1996Altersteilzeitgesetz
Vereinbarungen über den Insolvenzschutz, die zum Nachteil des in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmers von den Bestimmungen dieser Vorschrift…
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 ArbGGArbeitsgerichtsgesetz
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der…