Verwendung der Kurzbezeichnung im Geschäftsverkehr
Verordnung zur Errichtung eines Landesbetriebs für Straßenbau Vom 10. Dezember 2002
Der Landesbetrieb für Straßenbau kann sich im Geschäftsverkehr insbesondere zu Werbungszwecken seiner Kurzbezeichnung bedienen. Er kann eine grafische Darstellung zur Kennzeichnung des Betriebes verwenden.
§ 3 BetrStrBauErV SL
§ 3 BetrStrBauErV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen