§ 32 BetrVGTeilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
§ 59a BetrVGTeilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.
§ 178 Abs. 5 SGB IXSozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)
Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach § 74 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, § 65 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den…
§ 36 Abs. 5 SPersVGSaarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)1) Vom 13. November 2024
Die Schwerbehindertenvertretung ist berechtigt, an allen Sitzungen des Personalrats mit beratender Stimme teilzunehmen. Sitzungszeitpunkt und Tagesordnung sind…
Art. 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 43 Buchst. a SN-20912Fünftes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die oder der von dieser benannt wird, und…