§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b NotAktVVVerordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
die Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift,
§ 13 Abs. 3 BeurkGVorlesen, Genehmigen, Unterschreiben
Die Niederschrift muß von dem Notar eigenhändig unterschrieben werden. Der Notar soll der Unterschrift seine Amtsbezeichnung beifügen.
§ 30 Abs. 3 SGB XZehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten
§ 34 Abs. 3 VwVfGVerwaltungsverfahrensgesetz
Der Beglaubigungsvermerk ist unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen. Er muss enthalten
§ 30 Abs. 2 HRVVerordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
Die Beglaubigung einer Abschrift geschieht durch einen unter die Abschrift zu setzenden Vermerk, der die Übereinstimmung mit der Hauptschrift bezeugt. Der…