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Ordnungswidrig nach § 87 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 12 Absatz 1 Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, die Aufstell- oder die Bewegungsflächen nicht freihält,
entgegen § 12 Absatz 2 Rettungswege nicht frei von Hindernissen hält, Türen im Zuge von Rettungswegen versperrt oder versperren lässt oder als Verantwortliche oder Verantwortlicher nicht dafür sorgt, dass diese Türen von innen leicht geöffnet werden können,
entgegen § 12 Absatz 3 den Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand nicht in jedem Beherbergungsraum anbringt oder anbringen lässt,
als Betreiberin oder Betreiber der Anpassungspflicht nach § 14 nicht nachkommt.