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Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:
die Binnenfischerei,
die Teichwirtschaft,
die Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft,
die Imkerei,
die Wanderschäferei,
die Saatzucht,
der Pilzanbau,
die Produktion von Nützlingen,
die Weihnachtsbaumkulturen,
die Kurzumtriebsplantagen.
die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:
Grundsteuerwerte werden für inländischen Grundbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 232 bis 234, 240) und für Grundstücke (§§ 243 und…
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232),
Ein Zuschlag zum Reinertrag einer Nutzung oder Nutzungsart ist vorzunehmen,
Der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist der Ertragswert zugrunde zu legen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.