§ 151 Abs. 1 Nr. 4 BewGGesonderte Feststellungen
der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,
§ 219 Abs. 2 Nr. 2 BewGFeststellung von Grundsteuerwerten
die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile.
§ 168 Abs. 6 BewGGrundbesitzwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
Der Wert für den Wohnteil ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen…
§ 97 Abs. 1a BewGBetriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personengesellschaft ist wie folgt zu ermitteln und aufzuteilen:
§ 109 Abs. 2 BewGBewertung
Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen.…