Verordnung über die Erstattung von Auslagen der ehrenamtlichen Bewährungshelfer Vom 6. Oktober 1976
Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter verwiesen wird, finden diese in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
§ 3 BewHelfAuslV SL
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