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Die Bewährungsaufsicht über Erwachsene nach den §§ 56d, 57 und 57 a des Strafgesetzbuchs und über Jugendliche und Heranwachsende nach den §§ 24, 29, 88, 89, 105 und 110 des Jugendgerichtsgesetzes sowie die Aufgaben des Bewährungshelfers im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68 a des Strafgesetzbuchs) werden durch hauptamtliche und ehrenamtliche Bewährungshelfer ausgeübt.
Soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist, wacht die Jugendgerichtshilfe darüber, dass der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt. Erhebliche…
Der Bewährungshelfer wird vom Richter bestellt. Der Richter kann ihm für seine Tätigkeit nach § 24 Abs. 3 Anweisungen erteilen. Der Bewährungshelfer berichtet…
Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Sie oder er überwacht im Einvernehmen mit dem…
Der Bewährungshelfer führt die Bewährungsaufsicht im Einvernehmen mit dem Gericht durch; das Gericht kann ihm für seine Tätigkeit Anweisungen erteilen (§ 24 c…
Bewährungshilfe ist nach Maßgabe der §§ 56 ff. des Strafgesetzbuchs, § 24 des Jugendgerichtsgesetzes zu leisten.
Die Aufgaben des hauptamtlichen Bewährungshelfers werden in der Regel von Beamten wahrgenommen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.