§ 66a Abs. 1 BAföGBundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1…
Anlage I Kap XVI B II Nr. 4 EinigVtrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands
Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974 (BGBl. I S. 1449), zuletzt geändert durch…
§ 323 Abs. 8 Nr. 2 LAGGesetz über den Lastenausgleich
für die Gewährung von Ausbildungshilfe in Fällen, in denen die Ausbildung vor dem 1. April 1963, bei den in Absatz 4 Satz 3 genannten Personen vor dem 1. Januar…
§ 17 Abs. 1 BAföGBundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.
§ 9 Abs. 1 BAföGBundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung
Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.