§ 7 Abs. 3 BFöVBestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 28 Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BFöVBestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
aufgrund der Leistungen oder des Verhaltens der Förderungsberechtigten,
§ 1 Abs. 1 BFöVMaßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung
Schulische und berufliche Bildung werden durch Maßnahmen mit einem bestimmten Bildungsziel vermittelt. Gefördert werden nur Maßnahmen, die anhand von Lehrplänen…
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 BFöVVoraussetzungen der Förderungsfähigkeit
Maßnahmen, die ausschließlich der Persönlichkeitsbildung dienen oder dem Freizeitbereich zuzuordnen sind,
§ 28 Abs. 3 Nr. 3 BFöVPflichten der Förderungsberechtigten
sie unterbrechen oder vorzeitig beenden.