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Der Einführer darf nur Produkte in den Verkehr bringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen.
Der Einführer darf ein Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn
der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 2 durchgeführt hat,
der Hersteller die gemäß Anlage 2 erforderlichen technischen Unterlagen erstellt hat,
dem Produkt die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beigefügt sind und
der Hersteller die Pflichten nach § 7 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
Hat ein Einführer Kenntnis davon oder Grund zur Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllt, darf er dieses Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, informiert der Einführer außerdem den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden darüber.
Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, muss dieser dafür sorgen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht beeinträchtigen.
§ 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
Im Übrigen gelten § 5 Absatz 5 und 6 und § 6 Absatz 4 entsprechend.
Im Übrigen sind für den Einführer die Vorschriften des § 5 Absatz 6 und 7 und § 6 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
der Hersteller seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
Der Einführer darf ein Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass
Im Übrigen sind für den Einführer die Vorschriften des § 5 Absatz 7 und 8 und des § 6 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.