§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BFSGBarrierefreiheit, Verordnungsermächtigung
die Zugänglichkeit und Gestaltung des Angebots und der Ausführung der Dienstleistungen,
§ 28 Abs. 3 Nr. 3 BFSGMarktüberwachung von Dienstleistungen
ob die übrigen Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden.
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BFSGPflichten des Dienstleistungserbringers
die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt und
§ 12 BFSGVVerordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
Damit Dienstleistungen die Anforderungen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfüllen, müssen
Art. 3 Abs. 2 Nr. 5 BFSGAufgStVtr SLStaatsvertrag zur Aufgabenerfüllung nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz Vom 25. Oktober 2024 bis 5. März 2025
Mitteilung der Informationen gemäß § 36 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes.