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Macht der Nießbraucher einen Gebrauch von der Sache, zu dem er nicht befugt ist, und setzt er den Gebrauch ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
zu beweiden.
Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
Über Absatz 1 hinaus ist es unzulässig:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.