BGB — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 157 BGBAuslegung von VerträgenBürgerliches Gesetzbuch · Buch 1, Abschnitt 3, Titel 3 § 156Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiVerträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.