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Der Mündel hat insbesondere das Recht auf
Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit,
Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen,
persönlichen Kontakt mit dem Vormund,
Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie
Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.
den Mündel betreut und erzieht oder
hat das Familiengericht den Mündel persönlich anzuhören, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Vormund pflichtwidrig die Rechte des Mündels nicht oder nicht in…
einen Zuwendungspfleger benennen,
der Vormund,
die Übertragung dem Wohl des Mündels dient.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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